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Kapitel 16: Wasser-/Abwasserwirtschaft

Auch hier gilt: Nachhaltige Pflege der Seen, Flüsse und des Meeres. Zurückführen gerader Flussläufe in ursprünglichen mäandernden Flussläufen. Bei der Pflege der Uferbereiche keine Beseitigung der Unterkünfte für Fische, Fischotter, Insekten, Lurche, Vögel usw... Die direkte Einleitung von Schmutzwasser in Flüsse und Gräben ist verboten, muss aber durch Überprüfen immer wieder kontrolliert werden. Gülleeintrag auf flussnahe Wiesen und Äcker muss grundsätzlich verboten werden (nicht wie jetzt, Einhaltung von 5m bis zum Flussufer). Gleiches gilt für das Aufbringen von Pestiziden!

Kläranlagen, die in Flüsse entwässern, sind nur dann erlaubt, wenn auch eine Nitratfällung vorgeschaltet ist.

Regenwasserentwässerung auf dem Lande nur über Kanäle, die das Wasser zu Rückhaltebecken führen. Wo möglich, ist dies auch für Städte vorzusehen. Ansonsten ist die Versickerung von Regenwasser größtmöglich zuzulassen.

Die vorhandenen Trinkwasserspeicher sind weiter zu pflegen (z. B. die Rotenburger Rinne, Speicher unter der Lüneburger Heide usw.)

 

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